top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB'S)  

            

Stand März 2021

1. Geltungsbereich / Offerten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen (inkl. Beratungsleistungen) mit licloc GmbH (nachstehend licloc genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung.                                                                                                                                                                         
Angebote und Offerten sind ab Offertendatum jeweils 3 Monate gültig. Alle Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (AB). Mass –und Ausführungsänderung bewirken eine Preiskorrektur und können zu Lieferverzögerungen führen. Preisangaben sind unverbindlich, massgebend ist in jedem Fall die Auftragsbestätigung. Unsere Offerten und die darin genannten Preise sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch licloc oder durch die Lieferung der Ware zustande.

Die Einheitspreise (EP) basieren auf den offerierten Mengenangaben pro Position. Weicht die auszuführende Menge um mehr als +/-10% von der offerierten Menge ab, wird ein neuer EP festgelegt, auf der Preisbasis der Offerte. Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage neu zu offerieren und zu vereinbaren. Die Preise verstehen sich ab Werk, exklusive Mehrwertsteuer, inkl. Verpackung. Ab einem Bestellwert von CHF 1000.00 pro Auftrag wird franko Empfängeradresse des Bestellers geliefert. Eventuelle Mehrkosten für abweichende Lieferadressen und Baustellenlieferungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Im Preis nicht inbegriffen sind:

  • auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht -und Sonntagsarbeit

  • die Bauseitens veranlassten, nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Montage

  • ̈mtliche Konstruktionen ohne Endreinigung (Füllung muss bauseitig geschützt werden gegen Verunreinigung)

  • die gesetzlich geregelte Mehrwertsteuer. Alle Preise und Bestätigungen sind immer ohne MWST aufgelistet.

  • allgemeine Zuschläge für Verpackung, Fremdtransporte und Energiekosten

  • Paletten und Rahmen oder sonstige Gestelle die zu Transportzwecken verwendet und vom Besteller nicht retourniert werden

  • Auf der Schlussrechnung wird die MWST offenen deklariert

Alle Katalogangaben (Abbildungen, Massangaben, Normen, Gewichte sowie alle weiteren technischen Angaben) erfolgen ohne Gewähr. Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

2. Auftragsbestätigungen
Die offerierten Beträge sind bis zur AB freibleibend.
Es gelten folgende Abrechnungsschritte:

  • 30% Bei Bestellung, innert 20 Tagen

  • 30% Bei Produktionsbeginn, innert 20 Tagen

  • 30% Bei Montagebeginn, innert 20 Tagen

  • 10% Nach Abnahme, innert 20 Tagen

Die im Moment der Auftragsbestätigung gültige MWST wird separat ausgewiesen. Die Produktion und Montage, sofern nicht ausdrücklich in der AB aufgelistet, ist im Betrag nicht enthalten. Allen AB liegen diese Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen in schriftlicher Form als Beilage bei. Sollten diese allgemeinen Bestimmungen einmal fehlen, können unter folgendem Link: www.licloc.ch diese AGB`s ausgedruckt und nachgelesen werden. Mit der rechtsgültigen Unterschrift klärt sich der Vertragspartner mit dem Inhalt der AB und der AGB`s vorbehaltlos einverstanden.


3. Änderungen der Konstruktionen / Pläne
Konstruktions- und fachtechnische Änderungen von Bauteilen behalten wir uns in jedem Falle vor. Pläne und Detailschnitte sowie Konstruktionszeichnungen sind geistiges Eigentum der licloc GmbH. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch ausgeführt noch Drittpersonen bekanntgegeben werden. Ohne unterzeichnete Werkstatt-Pläne, durch eine berechtigte Person, werden von uns keinerlei Materialbestellungen oder Werkstattarbeiten begonnen oder ausgelöst. Sollten sich nach den genehmigten Plänen noch Änderungen ergeben, können diese unter Berücksichtigung der Kosten, durch die licloc GmbH erledigt werden. Zeichnungskosten und AVOR- Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden mittels Regierapport in Rechnung gestellt. Ohne spezielle Vereinbarung liefern wir die Produkte und das Material in handelsüblicher Qualität, wobei die Werkstoleranzen zur Anwendung kommen. licloc prüft die Eignung der von ihr vertriebenen Produkte und Materialien für den Verwendungszweck des Kunden nicht.

4. Montagebedingungen / Demontagen
Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss ist bauseitig unentgeltlich Aufzugsmöglichkeiten oder SUVA geprüfte Gerüste, zur Verfügung zu stellen. (Ohne Liftkonstruktionen)
Aufträge in höher gelegenen Regionen, die nur über Transportbahnen oder gebührenpflichtige Strassen erreichbar sind, gilt folgendes:
Kostenloses transportieren von Material und Mitarbeiter bis zur Bergstation. Allfällige Schäden durch Arbeitsleistungen lehnen wir ab. Die licloc GmbH haftet in keinem der Fälle für Statik, Bauuntergrund und Bauphysik. (Statik- und Bauphysik-Nachweise, können durch die licloc GmbH, kostenpflichtig geliefert werden.

Fugen- und oder Abdichtungen sind wenn möglich durch den Abdichtungsfachmann erstellen zu lassen. Alle Abdeckarbeiten, räumen der Inneneinrichtungen und schützen von Böden und Wänden sowie Einrichtungsgegenständen sind durch den Besteller in eigener Regie zu erledigen. Strom und Stromanschlusskosten 240V bzw. 400V 3P + E/T, Stromanschlusskasten geerdet nach SUVA / EKAS in max. 25 Meter Entfernung. Abschliessbarer und beleuchteter Raum. Gerüst nach SUVA / EKAS Vorschriften, falls die Bearbeitungshöhe mehr als 3 Meter beträgt. Kran mit Bedienung, sofern nichts anderes vereinbart.

Alle Elektrischen Anschlüsse erfolgen bauseitig durch den beauftragten Elektromonteur.

Demontage, Abtransport und fachgerechte Entsorgung erfolgt auf Wunsch des Besteller. Die licloc GmbH garantiert dem Käufer, dass die Materialien getrennt, und auf der entsprechenden Deponie entsorgt werden. Schäden, verursacht durch die Demontage sind vom Bauherr selber wieder herzustellen.
Eine Verrechnung der Reparaturkosten ist ausgeschlossen und in jedem Fall durch den Besteller zu begleichen.


5. Regiearbeiten
Arbeiten in Regie und die dadurch verursachten Spesen werden nach effektiven Kosten und Aufwendungen verrechnet. Es bedarf in jedem Falle einen Regierapport, der durch den Besteller zu unterzeichnen ist. Stundenansätze gemäss Jahresliste; Maschinen und Arbeitstundenansätze. Fahrzeuge, Kleinmaschinen und Sondermaschinen sind nicht inbegriffen. Reisezeiten werden wie effektive Arbeitszeiten, ohne Zuschläge abgerechnet.
Bei Eilaufträgen wird ein Express-Zuschlag in der Höhe von Fr. 50. —/pro Auftrag aufgerechnet.

6. Transporte, Ablad und Verpackungen
Alle Transporte erfolgen auf Kundenrisiko. Kann der einwandfreie Empfang der Ware nicht bestätigt werden, insbesondere bei geforderter Baustellenlieferung (die kostenpflichtig sind), geht das Risiko für Diebstahl und / oder Beschädigungen stillschweigend auf den Besteller über.
Die mitgelieferte Verpackung bleibt in jedem Fall unser Eigentum. Alle Verpackungen ausser die Einwegverpackung wird von uns zurückgenommen.
Postpakete bis zu einem max. Gewicht von 30 Kilogramm, werden mit der schweizerischen Post befördert. Die Kosten für Verpackung und Porto werden separat aufgelistet und nach effektivem Aufwand verrechnet. Schwerere oder sperrige Güter, werden, mit einem separat in Rechnung gestellten Speditionsauftrag, abgerechnet. Pakete werden ausschliesslich per PostPriority versendet. Die effektiven Postpreise werden verrechnet.

Artikel mit Längen über 2500 mm oder die das maximale Gurtmass für Sperrgut übersteigen, werden per LKW verschickt. Die effektiven Speditionspreise werden verrechnet.

licloc behält sich vor, Artikel welche per LKW verschickt werden in einer von ihr gewählten Verpackung transporttüchtig zu verpacken. Diese Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

Unsere Preise und Zuschläge sind grundsätzlich freibleibend. Wir behalten uns vor, diese ohne vorherige Anzeige zu ändern.

Die von licloc angegebenen Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte. licloc ist jederzeit zur Teillieferung berechtigt. Bei Verhinderungen/Verzögerungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung.


7. Prüfung der Ware / Retouren
Nach Erhalt der Ware hat sofort eine Prüfung auf Unversehrtheit stattzufinden. Offensichtliche Mängel müssen spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware (Sonn- und Feiertage nicht inkludiert) schriftlich gemeldet werden. Verdeckte Mängel sind direkt nach Entdeckung schriftlich zu melden. Allfällige Mängel berechtigen nicht zum Einstellen der Zahlungen oder zum stillschweigenden Abzug an Rechnungen.

Bei Mängeln der Ware ist licloc wahlweise berechtigt den Mangel zu beheben, Ersatz zu liefern, eine Preisreduktion zu gewähren oder den Vertrag durch Herausgabe der von licloc bereits empfangenen Leistung rückgängig zu machen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche und insbesondere die Haftung für Schäden aufgrund des Mangels (namentlich Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Kosten für Gerüste, Kranen, Mitarbeiter etc.) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere auch Mängel, die infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässer Verwendung, übermässiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Vorschriften sowie anderer nicht von licloc zu vertretenden Gründe entstanden sind.
Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware, selbst wenn der Käufer den Mangel erst später entdeckt. Dies gilt auch für Ware, welche bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist.
Die Gewährleistung für Ware, welche licloc lediglich als Wiederverkäuferin vertreibt, richtet sich nach den jeweiligen Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Die Gewährleistungspflicht von licloc ist für diese Ware ausgeschlossen.

Retouren werden nur innert 30 Tage ab Lieferdatum und mit unserem Einverständnis akzeptiert und sofern die Ware in neuwertigem, unbearbeiteten und originalverpackten Zustand ist. Von der Gutschrift für Retouren wird eine Umtriebsentschädigung abgezogen.

8. Zahlungen/ Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben immer innert 20 Tagen netto, ohne Abzug zu erfolgen. Der Besteller verzichtet mit der Auftragserteilung auf jede Verrechnungsmöglichkeit. In besonderen Fällen können wir Teil-, Voraus-, Barzahlung oder Sicherstellung verlangen. Bei Auftragserteilung, sowie insbesondere bei Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ermächtigt uns der Kunde ausdrücklich, Erkundigungen über seine finanzielle Situation einzuholen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Abzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Regiearbeiten werden mit der Abschlussrechnung gestellt. Diese werden 20 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 8% auf die zur Zahlung fällige Summen hinzugerechnet. Weiter behält sich licloc vor, die Auslieferung von bereits bestätigten Bestellungen und die Annahme weiterer Bestellungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen.

9. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug berechtigt uns zu Zins -und Unkostenverrechnung. Bei Konkurs oder Nachlassvertrag entfallen alle Rabatte, Boni, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen. Ferner werden bei Zahlungsverzug alle offenen Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, von jeder Lieferung und jedem Vertrag zurückzutreten.
Weiterer Schadenersatzanspruch bleibt uns vorbehalten.

10. Abnahme der Arbeiten
Alle Arbeiten sind direkt nach Fertigstellung durch den Besteller zu kontrollieren und mittels Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Sollte die Übergabe des Bauwerkes aus einem Grunde verhindert werden, so gilt das Werk innerhalb von 10 Tagen als abgenommen. Später festgestellte offene Mängel und insbesondere Beschädigungen während der Bauphase, können nicht mehr akzeptiert werden.
Abnahme der Füllungen (Textil) sowie Systembeschaffenheit werden als Teilabnahme jeweils nach dem Einbau direkt vorgenommen. Nach dem Einbau geht das Gefahrengut auf den Besteller über. Bei teuren Füllungen bleibt es dem Besteller überlassen, diese Positionen zu schützen oder sogar zu versichern.
Transportschäden sind bei Ankunft der Ware sofort schriftlich festzuhalten und dem Transporteur zur Unterschrift zu unterbreiten. Verspätet angemeldete Transportschäden werden abgelehnt.


11. Fristen
Für Lieferfristen oder Montagefristen gilt, wo nichts anderes vereinbart, der Wortlaut der AB. Ansonsten wird eine minimale Lieferfrist von ca. 6-8 Wochen vorausgesetzt.
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Frist. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Fristverlängerung. Terminänderungen verursacht durch andere Unternehmer, sind der licloc GmbH in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Es werden neue Termine zwischen der Bauherrschaft, oder dessen Vertreter und der licloc GmbH besprochen und schriftlich beidseitig festgehalten.

12. Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten werden wie folgt festgesetzt:
MO-DO: 07.00-17.00 Uhr, FR. 07.00-16.00 Uhr. Samstag / und oder Sonntagsarbeit werden zusätzlich und separat in Rechnung gestellt. Die Zuschläge werden gemäß Richtlinien der AM Suisse abgerechnet. Die licloc GmbH unterhält keinen Pikett –und Unterhaltsdienst.

13. Garantie / Datenschutz
2 Jahre gewähren wir Garantie auf die von uns hergestellten, gelieferten und -oder montierten Bauteile. Elektrotechnische Komponenten jeweils ein Jahr ab Einbaudatum. Sie erstreckt sich ausschließlich auf den Ersatz der mangelhaften Ware. Diese wird kostenlos ersetzt. Allfällige Mehraufwendungen wie Montagekosten zusätzliche Anfahrt und Spesen werden nicht vergütet. Ausgeschlossen von der Garantie sind: Reparaturkosten, Kosten in Folge Feuchtigkeit, falsche Bauanschlüsse oder fehlerhafte Materialwahl des Bauanschluss, unsachgemässe Bedienung, Vandalismus oder unvorhersehbare Witterungseinflüsse. Verschleißteile und Kittfugen fallen nicht unter die Garantieleistungen. Änderungen an montierten Teilen, Abschrauben von Sicherheitstechnischen Vorkehrungen. Instruktion, Produkt – und Gewährleistungsinformation Gebrauchsanweisungen oder sonstige Hinweisen, die der Vermeidung der Produkteschäden dienen, haben eine sofortige Auflösung der Garantieansprüche zur Folge.
Reinigung mit abrasiven kratzenden Gegenständen oder anderen nicht verträglichen Mittel, von Füllungen (Textil), beschichteten Oberflächen sind untersagt. Reinigungsmittel mit ätzenden Wirkstoffen können die fertigen Bauteile angreifen und sind zu vermeiden. Es wird dringen empfohlen Werke nur durch qualifizierte Reinigungsunternehmen reinigen zu lassen. Forderungen (ohne vorherige Absprache) werden nicht akzeptiert.

Die licloc bearbeitet Personendaten des Kunden unter strikter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes.
Die für die Werbemittel-Zusendung, Bestellabwicklung & Pflege der Kundenbeziehung notwendigen Daten werden bei uns gespeichert und, soweit dies notwendig ist, an Dritte, z.B. Auslieferer übermittelt.

14. Eigentumsvorbehalt
Die geliefert bewegliche Ware, die nicht fest mit dem Bauwerk verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in jedem Fall Eigentum der licloc GmbH. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes vorbehalten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Die von licloc gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von licloc. licloc ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers einzutragen. Der Käufer verpflichtet sich auf Verlangen, licloc das für die Eintragung des Eigentumsvorbehalts notwendige schriftliche Einverständnis zu erteilen. Wird die im Eigentum von DA stehende Ware weiterverarbeitet, erwirbt licloc Miteigentum am neuen Produkt. Solange das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser die Ware weder verkaufen noch verpfänden.

15. Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und licloc ist materielles Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Gerichtsstand ist das Domizil unseres Unternehmens. licloc behält sich jedoch vor, den Kunden an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.

Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Die jeweils aktuellste (gültige) Version finden Sie unter www.licloc.ch
Der Gerichtstand befindet sich am Geschäftssitz der licloc GmbH, 9320 Flawil, St. Gallen

Ausgabe März 2021

 

 

 

 

img-20190910-wa0003.jpg
bottom of page